Frauenfeld · 01.04.2026
Wenn Hilfe die Existenz bedroht
Eine Gachnanger Familie wird von der Gemeinde zur Kasse gebeten
372 (Stand 30. März) Unterschriften hat Marie-Louise Roches gesammelt – für eine Familie, die sie nicht im Stich lassen will. Eine Familie aus Gachnang, die in finanzielle Not geraten könnte, weil ihr Sohn Hilfe braucht. Er ist in einer spezialisierten Einrichtung im Kanton Zürich untergebracht.

Eine Einrichtung, die es so im Kanton Thurgau nicht gibt. Die Gemeinde Gachnang fordert deshalb von der Familie Wyler (Name geändert) Rückzahlungen in Höhe von 212 000 Franken (wir berichteten). Ein grosses Pech, sagt Roches: Einige hundert Meter weiter, im Kanton Zürich, sähe es schon anders aus.
Marie-Louise Roches, eine ehemalige Arbeitskollegin von Simone Wyler, setzt sich nicht nur mit einer Petition für die Familie ein, sondern wendet sich in einem Brief direkt an den Gachnanger Gemeinderat und appelliert: «Es darf nicht sein, dass eine Gemeinde innerhalb der Schweiz vernichtende Massnahmen zum Unwohl von Mitbürgern durchsetzen kann.» Sie habe die Sorgen um den Sohn jahrelang mitbekommen und nun auch den Druck, der auf der Familie lastet, «begleitet von existenzieller Angst vor einer Zukunft mit Einschränkungen, auch für die zwei jüngeren Söhne der Familie.»
Der 17-jährige Sohn der Familie Wyler aus Gachnang lebt seit Dezember 2024 in einer spezialisierten Einrichtung im Kanton Zürich. Bis er ins Heim kam, hatte die Familie eine regelrechte Odyssee hinter sich. Schon früh wurde bei ihm ADHS und Autismus diagnostiziert, dazu ein unterdurchschnittlicher IQ. Er wurde aggressiv und gewalttätig, brachte die Familie immer wieder in Ausnahmesituationen – es kam zu mehreren Polizeieinsätzen. Einmal bedrohte er die Eltern mit einem Messer. Die Familie musste die Situation eskalieren lassen, bis überhaupt etwas geschah.
Die Rechnung kam erst einige Monate später: Die Gemeinde Gachnang forderte von den Eltern 212 000 Franken für die Heimunterbringung. Bis er volljährig wird, könnten sich diese Forderungen auf eine halbe Million summieren.
Dabei greift bei ausserkantonalen Heimunterbringungen die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Das Gesetz § 22 dazu besagt, dass die Unterhaltsbeiträge der Eltern auf Kost und Logis beschränkt sind. Zur Ausgestaltung konkreter Beiträge wurden in der Verordnung zur IVSE deshalb pauschal 25 Franken pro Tag (750 Franken monatlich) festgelegt. Dazu kommen Nebenkosten von 473 Franken pro Monat. Die Sozialen Dienste Gachnang fordern jedoch die gesamten Heimkosten ein: Seit August letzten Jahres beträgt der Tagestarif 824 Franken, das entspricht monatlich 24 720 Franken. Die Heimkosten zählen als Unterhalt, hiess es von der Gemeinde.
Doch in der IVSE und einer regierungsrätlichen Verordnung ist unter Paragraf 17 von Unterhaltsbeiträgen von 25 Franken pro Tag die Rede, «sofern sich aufgrund eines Unterhaltsvertrages oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt». Im Falle der Wylers liegt weder ersteres noch letzteres vor.
Politische Reaktion
Der Weinfelder SP-Kantonsrat Kenny Greber stellte am 18. Februar eine Einfache Anfrage im Grossen Rat. Die Kantonsregierung hat drei Monate Zeit zu antworten. Im Zentrum steht: Wie legt der Regierungsrat § 17 IVSE-Verordnung, insbesondere die Formulierung «Unterhaltsvertrag oder Urteil», im systematischen Zusammenhang mit Art. 22 IVSE (RB 850.6) aus? Der Regelsatz beträgt 25 Franken pro Aufenthaltstag. Höhere Beiträge sind nur zulässig, wenn ein Unterhaltsvertrag oder ein Gerichtsurteil dies ausdrücklich vorsieht. Greber kritisiert, dass verschiedene Thurgauer Gemeinden diese Bestimmung unterschiedlich auslegen – mit dem Ergebnis, dass Eltern je nach Wohnsitzgemeinde verschieden hoch zur Kasse gebeten werden. Er fragt die Regierung: Gilt der Pauschalbetrag von 25 Franken kantonsweit tatsächlich als Regelfall? Wie wird eine einheitliche Anwendung sichergestellt? Und braucht es allenfalls eine Präzisierung der Verordnung, um Rechtssicherheit zu schaffen?
Kein Einzelfall
Mit diesen Fragen beschäftigt sich auch Familie Sager (Name geändert) aus Zihlschlacht-Sitterdorf. Sie zogen erneut bis vors Bundesgericht. Im ersten Entscheid des Bundesgerichts (5A_342/2023) hatten sie erreicht, dass nicht die grundsätzliche Unterhaltspflicht nach dem ZGB gilt, sondern das kantonale Thurgauer Recht zu beachten ist.
«Wenn wir vor Gericht verlieren, verliert Familie Wyler auch», sagt Tobias Sager. Er sitzt im hellen Wohnzimmer der Familie und runzelt die Stirn. Zwei Ordner liegen auf dem Tisch, weitere befinden sich in seinem Arbeitszimmer. Gesammelte Werke aus sechs Jahren. Sager kann alle Gesetze und Paragrafen auswendig und hat Familie Wyler bereits mit seiner Erfahrung geholfen und beraten.
Auch der Sohn der Familie Sager – inzwischen 22 Jahre alt – lebt in einem ausserkantonalen Heim. Auch bei den Sagers hatte es Polizeieinsätze gegeben, der Sohn leidet an Depressionen und Zwängen. Anders als bei den Wylers, wo sich die Familie das Heim selbst aussuchte, hatten die Sagers keine Wahl. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) brachte den damals 16-jährigen Sohn in einem ausserkantonalen Heim unter.
«Sie haben uns das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.» Sager schüttelt den Kopf. «Was man uns nicht gesagt hat, war, dass das Heim so teuer ist.» Durch Zufall stiess er auf die Information, dass es sich um ein IVSE-Heim handelt. Irgendwann sei die Gemeinde auf sie zugekommen, ihre finanzielle Situation offenzulegen, genau wie bei den Wylers. Die Sagers schalteten einen Anwalt ein.
Damit begann ein langer Rechtsstreit. «Der Kanton spart die Investitionen für solche Heime und holt sich das Geld dann hintenrum von den Eltern», sagt Sager. Im Kern geht es um die Frage: Sind die Heimkosten, definiert als die Leistungsabgeltung, die die Gemeinde zahlt, Unterhalt (Vorschuss) für das Kind – oder sind es staatliche Leistungen?
Die Gemeinden argumentieren, Heimkosten seien Unterhalt. Deshalb würden sie das Geld zunächst vorstrecken und könnten es später von den Eltern zurückfordern. Die betroffenen Eltern dagegen berufen sich auf die IVSE-Regelung, wonach die Gemeinden nach § 19 die Leistungsabgeltung schulden und ihr Beitrag auf 25 Franken pro Tag begrenzt ist. § 19 des IVSE-Gesetzes ist dabei unmissverständlich: «Die Gemeinden schulden die Leistungsabgeltung (Heimkosten).» Nicht die Eltern – die Gemeinden. Weshalb also sollen Eltern Kosten tragen, für die sie gesetzlich gar nicht haften?
Wohnung im Ausland?
«Im Oktober 2025 haben wir eine aufschiebende Wirkung des Urteils in einer Beschwerde ans Bundesgericht beantragt», sagt Sager. Diesmal hat das Bundesgericht dem nicht stattgegeben, weil die Gemeinde eine Stellungnahme eingesandt hatte. Wenn Sager daran denkt, wird seine Stimme laut, er schüttelt den Kopf. «Die Gemeinde hat behauptet, wir besitzen eine Wohnung in Deutschland. Das ist nicht wahr!» Er schnauft tief durch. «Meine Frau ist Teil einer Erbengemeinschaft und besitzt einen Acker.» Aus dem Acker wurde eine Wohnung. Der Familie reichte es: Sager stellte Aufsichtsbeschwerde gegen eine unbekannte Amtsperson der Gemeinde.
«Ich habe eine Aufsichtsbeschwerde beim Department für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) eingereicht.» Sager rafft die Ordner zusammen. Das Gespräch ist am Ende angelangt, der Fall noch lange nicht.
Bisher hat der Kampf ums Recht die Familie Sager 100 000 Franken gekostet. Verlieren sie, kommen weitere 40 000 dazu plus 70 000 Franken Anwalts- und Gerichtskosten.
Das Urteil des Bundesgerichts wird weit über den Fall Sager hinauswirken. Entscheidet es gegen die Familie, dürften künftig nicht mehr nur einzelne Gemeinden das familienrechtliche Existenzminimum anwenden, sondern alle Thurgauer Gemeinden wären dazu verpflichtet. Was heute noch unterschiedliche Praxis ist, würde zur verbindlichen Regel.
Sager sagt: «Ich habe Familie Wyler geraten zu sparen.»
Wer die Petition unterstützen will: https://act.campax.org/petitions/abwenden-von-existentieller-bedrohung?
Text und Bild: Elke Reinauer