Frauenfelder Woche

Frauenfeld · 23.12.2017

Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper

In den Tagen vor Silvester stellt das Grenzwachtkorps jeweils fest, dass Feuerwerk zahlreich eingeführt wird. Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.

 

 

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamtes für Polizei (fedpol). Im Reisenden- und Grenzverkehr dürfen jedoch pro Person pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto ohne Bewilligung eingeführt werden.

Verbotene Feuerwerkskörper
Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert, ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Zur Einfuhr verboten sind zudem sogenannte «Lady-Crackers», die länger als 22 Millimeter sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter aufweisen, sowie «Knallteufel» mit einem Satzgewicht über 2,5 Milligramm.

Beschlagnahme und Anzeige möglich
Werden bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper festgestellt, oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände beschlagnahmt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt. (zvg)